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CETA-Klagen erfolglos – inhaltliche Zweifel jedoch bestätigt

Karlsruhe vermeidet Konfrontation mit Bundesregierung

Heute hat das Bundesverfassungsgericht die seit Jahren anhängigen Verfassungsbeschwerden (und ein sogenanntes Organstreitverfahren) gegen das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen der EU mit Kanada (CETA) zurückgewiesen.

Zugleich hat es jedoch Zweifel geäußert, ob das Grundgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten auf die umstrittenen Investitionsschiedsgerichte (ISDS) sowie die undemokratischen Ausschüsse erlaube, die an den Parlamenten vorbei verbindliche Entscheidungen treffen können sollen.

"Karlsruhe hat damit die Konfrontation mit der Bundesregierung vermieden und die Kläger zugleich zu neuen Klagen ermuntert", so Thomas Köller von der Attac-AG Welthandel und WTO. "Die bisherigen Klagen hat das Gericht nämlich mit der Begründung verworfen, dass sie sich formal nur gegen die ‚vorläufige Anwendung’ wenden könnten und diese im vorliegenden Fall unbedenklich sei. Fallen jedoch die während der ‚vorläufigen Anwendung’ geltenden Einschränkungen weg, könnte sich das durchaus ändern. Das machen die Richter auch ganz klar."

"Vorläufige Anwendung" bedeute, erläutert Dr. Isolde Albrecht von derselben Attac-AG, "dass ein EU-Abkommen schon vor Abschluss seiner Ratifizierung angewendet wird, insbesondere wenn diese noch die Zustimmung der Parlamente der einzelnen EU-Staaten erfordert. Dies ist bei CETA noch nicht geschehen, auch Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden."

Zugleich hatte Karlsruhe 2016 die Zustimmung Deutschlands zur seit dem 1. September 2017 laufenden vorläufigen Anwendung von CETA nur unter der Bedingung erlaubt, dass die Hauptstreitpunkte ausgeklammert wurden, wozu unter anderem gehörte: Keine Einrichtung der Investitionsschiedsgerichte, keine Ausschussentscheidungen zur Änderung des Abkommens, bei Ausschussbeschlüssen generell Einstimmigkeit im Rat (entgegen den eigentlich geltenden EU-Regeln hierzu).