Als Antwort auf die Feinde der Demokratie in der Welt schreddert man nicht seine eigene!
Zur vorläufigen Anwendung des EU-Mercosur-Vertrags
Autor: Frank Steudel, Attac Berlin, Mai 2026
Was für beunruhigende Kommentare waren Ende Januar 2026 zu lesen:
"Mehr Ignoranz geht nicht."
– Jens Münchrath, Handelsblatt
"Zweifel an Europas Geschlossenheit zu streuen, sei ein „fatales Signal“
gewesen."
– Daniel Walter (Bundestagsabgeordneter, SPD)
oder auch ...
"Unsere Glaubwürdigkeit und unsere Verlässlichkeit als Europäische Union hat
heute einen schweren Schaden erlitten."
– Niclas Herbst (MdEP / EVP)
Um welchen handfesten Skandal handelte es sich hier bloß? Die Antwort scheint überraschend banal: Es ging schlicht und ergreifend um den Beschluss des EU-Parlaments, das EU-Mercosur-Abkommen vom EuGH auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.¹ So etwas sollte unter demokratischen Ländern eigentlich ein ganz normaler Vorgang sein, zumal die Frage, ob das Abkommen gegen europäisches Recht verstößt, keineswegs an den Haaren herbeigezogen ist. Unter anderem geht es
um die nicht unerhebliche Frage, ob das Vorsorgeprinzip in der EU beispielsweise bei Umwelt- und Gesundheitsstandards untergraben wird. Beleuchten wir jedoch vor allem den vielleicht wichtigsten Punkt des Entschließungsantrags, den sogenannten Ausgleichsmechanismus (rebalancing mechanism), etwas genauer:
Eines gleich vorweg! Es handelt sich um eine gewollte Irreführung, da wir es - ganz entgegengesetzt der eigentlichen Bezeichnung - geradezu mit einem NICHT-Ausgleichs-Mechanismus zu tun haben. Dieser ist nämlich genaugenommen dazu da, einen möglichen Ausgleich zwischen Wirtschafts- und Nachhaltigkeitsinteressen nicht zu fördern, sondern vielmehr zu verhindern. Er besagt im Kern, dass die eine Seite im Prinzip gegen jedes neue Gesetz oder jede neue Richtlinie der anderen Seite vorgehen kann, wenn sie durch diese ihre Vorteile aus dem Abkommen merklich geschmälert sieht. Dabei muss nicht einmal eine Vertragsverletzung vorliegen.
So wird im Artikel 21 des Vertrags dargelegt, wann und wie handelspolitische Gegenmaßnahmen im Rahmen der Streitbeilegung möglich sind. Betreffs des Ausgleichsmechanismus findet sich hierzu unter Art. 21.4. b) folgende Formulierung: „Die Bestimmungen dieses (Streitbeilegungs)-Kapitels finden Anwendung auf jede Streitigkeit:
… b) betreffend der Behauptung einer Partei, wonach eine von der anderen Partei getroffene Maßnahme einen ihr nach den geltenden Bestimmungen zustehenden Vorteil aufhebt oder wesentlich beeinträchtigt und damit den Handel zwischen den Vertragsparteien nachteilig beeinflusst. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Maßnahme im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens steht oder nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.²"
Das heißt, führen beispielsweise Maßnahmen der EU im Rahmen des Klimaschutzes zu einer Verringerung der Einfuhr bestimmter emissionsintensiver Güter aus den Mercosur-Staaten, könnten diese ihrerseits Maßnahmen dagegen ergreifen. Denkbar wäre, dass sie nun einen erleichterten Marktzugangs für andere, ebenfalls nicht nachhaltige Produkte wie Rindfleisch einfordern.³
Der Mechanismus ist in dieser Art neu in Handelsabkommen und wird in seiner Anwendung über WTO-Recht, welches hier erfahrungsgemäß eher streng ausgelegt wird, hinausgehen (siehe non-violation complaint mechanism GATT Art. XXIII 1.b). Nicht ganz zufällig befindet sich im EU-Mercosur-Abkommen auch kein Bezug auf dieses und dessen recht defensive Anwendung.
Sehr wahrscheinlich kann der Ausgleichsmechanismus ebenso gegen bereits geplante aber noch nicht vollständig umgesetzte Regularien angewendet werden.⁴ Die EU-Kommission streitet dies zwar ab, aber dieser Zusammenhang ist eben genau der Grund, weswegen die Mercosur-Staaten darauf bestanden, den Mechanismus Ende 2024 in den offiziellen Text mit aufzunehmen. So äußerte sich noch unlängst im März 2026 Tatiana Prazeres, Staatssekretärin für Außenhandel in Brasilien, wie folgt:
“Wir haben dieses Abkommen mit den Europäern in einem Kontext ausgehandelt, in dem die EUDR, die Entwaldungsverordnung, vorangetrieben wurde, in dem die Europäer an der Einführung einer CO₂-Grenzsteuer arbeiteten und in dem sie Rechtsvorschriften in den Bereichen ESG und soziale Verantwortung von Unternehmen entwarfen.Jede dieser Maßnahmen kann die im Rahmen des Abkommens gewährten Handelsvergünstigungen beeinträchtigen. Daher war es notwendig, ein Forum einzurichten, in dem eine unabhängige Instanz feststellen konnte, ob und in welchem Umfang eine Vergünstigung beeinträchtigt wurde und wie eine Entschädigung zu leisten ist.⁵”
Schon allein die Drohung von möglichen Gegenmaßnahmen führt zu einem Art Chilling-Effect. Es besteht die große Gefahr, dass dadurch unter anderem schärfere Klimaschutzvorschriften in der Schublade verschwinden oder zumindest weichgespült werden. Des Weiteren wird dieser Passus Schule machen und von anderen Handelspartnern in Zukunft ebenso gefordert werden.
Die EU darf sich in ihrer Regulierungshoheit nicht in solch starke Abhängigkeit begeben. Auch wenn die derzeitige geopolitische Lage alles andere als einfach ist, sollte die Antwort auf die Demokratiefeinde der Welt nicht darin bestehen, selber demokratische Spielräume für die Zukunft im großen Stil einzuschränken - schon gar nicht für ein kaum messbares prognostiziertes einmaliges Wirtschaftswachstum von ca. 0,1%.⁶
Am 1. Mai 2026 trat der Handelsteil nun vorläufig in Kraft, ohne dass, wie nach bisherigen demokratischen Gepflogenheiten an sich Usus, das EU-Parlament vorher darüber abgestimmt hätte. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH eine weise Entscheidung fällt und Schlimmeres verhindert. Der NICHT-Ausgleichsmechanismus gehört gestrichen, bevor er Schule macht!
¹ siehe Entschließungsantrag vom 21.1.2026: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-10-2026-0060_DE.html
² siehe Art. 21 im Text des EU-Mercosur-Interimshandelsabkommens, 3.9.2026 (dt.
Übersetzung durch Verfasser): https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/countries-and-regions/mercosur/eu-mercosur-agreement/text-agreement_en
³ siehe C. Eckes und P. Krajewski, 17.4.2025, S.15: https://caneurope.org/content/uploads/2025/04/Legal_analysis_sustainability_EU-
Mercosur_Agreement.pdf
⁴ ebenda S.16
⁵ siehe Interview in valorinternational, 16.3.2026 (dt. Übersetzung durch Verfasser): https://valorinternational.globo.com/economy/news/2026/03/16/mercosur-eu-
agreement-could-begin-in-may-boosting-brazils-trade.ghtml
⁶ siehe London School of Economics and Political Science, 2020, S.29f: https://www.lse.ac.uk/business/consulting/assets/documents/SIA-in-Support-of-the-
Association-Agreement-Negotiations-between-the-EU-and-Mercosur-Final-Report.pdf