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Aktionsverbot beim G20 in Hamburg war rechtswidrig

Praxis großflächiger Versammlungsverbotszonen steht damit in Frage

Das Verbot der Attac-Aktion "Freihandel Macht Flucht" am 7. Juli 2017 beim G20-Gipfel in Hamburg auf Grundlage der damaligen Allgemeinverfügung war rechtswidrig. Von der Aktion ging keine Gefahr aus. Die Klägerin, Attac-Welthandelsexpertin Hanni Gramann, die die Aktion angemeldet hatte, wurde in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Das haben die Richter*innen der dritten Kammer des Hamburger Verwaltungsgericht am heutigen Freitag nach etwa anderthalbstündiger Verhandlung festgestellt.

Sie widersprachen damit ausdrücklich der Argumentation der Polizei, während des G20-Gipfels in Hamburg wäre davon auszugehen gewesen, dass von jeder Versammlung innerhalb der 38 Quadratkilometer großen Demonstrationsverbotszone (Allgemeinverfügung) eine Gefahr ausging – unabhängig vom konkreten Charakter der Aktion.

"Mit dem heutigen Urteil steht die Praxis demokratiefreier Sperrzonen in Form großflächiger Versammlungsverbote, wie wir sie 2007 beim G8-Gipfel in Heiligendamm und vor fünf Jahren beim Treffen der G20 in Hamburg erlebt haben, in Frage! Das ist ein großer Erfolg für das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit", sagte Klägerin Hanni Gramann nach der Verhandlung.

Bei der Verhandlung ging es um eine von drei Aktionen, mit denen Attac am 7. Juli 2017 auf seine inhaltliche Kritik an der Politik der G20 aufmerksam machen wollte. Alle drei Aktionen wurden am angemeldeten Ort verboten, weil sie in der sogenannten Sperrzone lagen. Dabei handelte es sich um für Attac typische symbolische Bildaktionen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen in keiner Weise zu erwarten sind. Attac klagte gegen die drei Verbote.

Thema der heute verhandelten Aktion war Freihandel als Fluchtursache insbesondere für Menschen aus Afrika. Sie wurde gemeinsam von Attac und dem Hamburger Flüchtlingsrat organisiert. Symbolisch dargestellt wurde eine Fluchtsituation mit einem Schlauchboot. Ursprünglicher Aktionsort sollte das "Afrikahaus" in der Großen Reichenstraße in Hamburg sein, um den Bezug zur kolonialen Vergangenheit Hamburgs beziehungsweise Deutschlands deutlich zu machen.

Gegen das heutige Urteil ist eine Berufung möglich. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Die Klage war im März 2018 eingereicht worden. Für die Klagen gegen die beiden anderen Aktionsverbote gibt es noch keine Verhandlungstermine.