13.06.2006
Auszug aus Plenarprotokoll 16/37 Sitzung vom 1.Juni 2006
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- EU-Kommission plant, Ende 2006 neue Richtlinie zur Öffnung der Gesundheitsmärkte vorzulegen (EUobserver, engl.):
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- Entschließung des Bundesrats vom 19.05.06. : download als pdf (31 KB)
Wir kommen dann zur Frage 8 der Kollegin Ulla Lötzer: Welche konkreten Verhandlungsziele und Änderungsvorschläge hat die Bundesregierung auf der Sitzung des Wettbewerbsrates am 29. und 30. Mai 2006 in den Verhandlungen zum geänderten Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt verfolgt bzw. vorgelegt? Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Herr Präsident, mit Ihrer Genehmigung würde ich gerne die Fragen 8 und 9 wegen der engen thematischen Verschränkung gemeinsam beantworten.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Ja, gut. Dann rufe ich auch die Frage 9 der Kollegin Ulla Lötzer auf: Wie hat die Bundesregierung dabei im Einzelnen die Forderungen des Bundesrates aus seiner aktuellen Entschließung (Bundesratsdrucksache 325/06) berücksichtigt, die sich auf Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie, die Daseinsvorsorge, das Subsidiaritätsprinzip, die Entscheidungsfreiheit der nationalen Gesetzgeber und weitere konkrete Änderungswünsche beziehen?
Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Frau Kollegin, die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag in der Vergangenheit intensiv über ihre Position informiert. Ich erinnere in diesem Zusammenhang insbesondere an das Ihnen übersandte Eckpunkte-papier vom 6. März 2006, an die Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 23. März 2006 und an die Berichterstattung in den einzelnen Fachausschüssen. Hinweisen möchte ich auch auf das jüngste Schreiben meiner Kollegin Frau Staatssekretärin Caspers-Merk an den Gesundheitsausschuss, in dem wir am 19. Mai 2006 unsere Verhandlungsposition speziell zum Bereich Dienstleistungen dargelegt haben. Diese von uns dargelegten Positionen haben wir auch im Rat mit Erfolg vertreten. Vor diesem Hintergrund besteht volle Klarheit über unsere Verhandlungsziele. Die geplante Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist ein zentrales Projekt im Rahmen der Lissabonstrategie der Europäischen Union, die von der Bundesregierung mitgetragen wird. Das beabsichtigte Ziel des Richtlinienvorschlags, die weitere Stärkung des Binnenmarktes für Dienstleistungen, um positive Wachstums- und Beschäftigungsanreize zu erreichen, wurde und wird von der Bundesregierung unterstützt. Zugleich hat sich die Bundesregierung entschieden dafür eingesetzt, dass auch die berechtigten sozial- und gesellschaftspolitischen Anliegen berücksichtigt und eine ausgewogene Balance zwischen den Zielen erreicht werden. Die Bundesregierung hat auf dieser Grundlage eine differenzierte Verhandlungsposition entwickelt und den Deutschen Bundestag fortlaufend über die einzelnen Punkte informiert. Diese Punkte haben wir auch auf dem Wettbewerbsrat in Brüssel eingefordert. Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, kurz über die Ergebnisse des Wettbewerbsrats vom letzten Montag zu berichten: Wir haben mit der politischen Einigung viel erreicht, und dies trotz schwieriger Ausgangslage. Das gemeinsame Bemühen um eine bessere Richtlinie hat sich für Deutschland gelohnt. Nach schwierigen Beratungen haben wir nun eine Lösung sowohl im Interesse der deutschen Anbieter als auch der Kunden erreicht. Das im Rat erzielte Verhandlungsergebnis trägt wichtigen deutschen Interessen Rechnung. Es basiert auf dem ökonomisch und sozial ausgewogenen Kompromiss des Europäischen Parlaments, auf dem schon die Europäische Kommission ihren geänderten Richtlinienvorschlag aufgebaut hat. Wir haben nun eine fein austarierte Balance zwischen Marktöffnung und Sozial- und Umweltschutz erreicht. Um einige Eckpunkte konkret zu benennen: Wir haben durchgesetzt, dass Gesundheits- und soziale Dienstleistungen nicht unter die Richtlinie fallen, und zwar einschließlich des Pflegebereichs. Auch das Arbeitsrecht und die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bleiben endgültig aus der Richtlinie ausgenommen. Ebenso wurden Notare aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Die Umsetzungsfrist wird auf drei Jahre verlängert – auch das war eine Forderung des Parlaments und des Bundesrates – und die Entscheidungsfreiräume des nationalen Gesetzgebers konnten nochmals erweitert werden. Das sind wichtige Erfolge, gerade für uns in Deutschland. Die Forderungen des Bundesrates konnten damit in den wesentlichen Punkten durchgesetzt werden.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Nachfrage? – Bitte schön.
Ulla Lötzer (DIE LINKE): Herr Hintze, erst einmal vielen Dank für die Information. Meine Fragen beziehen sich konkret auf die Einigung im Wettbewerbsrat über weitere Änderungen an der Richtlinie, die jetzt noch zur formellen Beschlussfassung sowie dem EP zur zweiten Lesung vorgelegt werden. Ist meine Information richtig, dass Sie zwar erreicht haben, dass der Pflegebereich ausgenommen wird, dass es aber bei der Einschränkung der sozialen Dienstleistungen auf die Frage der Bedürftigkeit – was beispielsweise der Bundesrat als sachlich nicht gerechtfertigt abgelehnt hat – bleibt? Verschiedene Mitgliedsländer sollen im Wettbewerbsrat darauf gedrängt haben, dass sie für die Zustimmung zum Verzicht auf das Herkunftslandprinzip weitere Einschränkungen gegenüber dem Entwurf der Europäischen Kommission erhalten. Dafür ist ein neuer Erwägungsgrund, 39 c, beschlossen worden, nach dem die Beschäftigungsbedingungen nur dann als einzuhalten gelten, wenn sie aus Gründen des Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt, nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig sind. Was bedeutet diese Einschränkung aus Ihrer Sicht? Wie wird das entschieden? Welche Konsequenz hat das für den Schutz vor Lohn- und Sozialdumping? Ferner wurden auch in Bezug auf die Daseinsvorsorge, ein wichtiger Punkt in der Auseinandersetzung um die Dienstleistungsrichtlinie, Einschränkungen vom Rat beschlossen wurden. Es ist nämlich nicht so, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse insgesamt ausgenommen werden sollen, sondern nur die nicht wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Was heißt das? Einen solchen Rechtsbegriff gibt es bisher überhaupt nicht. Welche Konsequenzen hat das für die Daseinsvorsorge?
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Das war jetzt ein Bündel von Fragen. Ich bitte Sie, sie so weit wie möglich zu beantworten.
Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Herr Präsident, ich versuche, sie präzise zu beantworten, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass es noch eine Große Anfrage der Fraktion Die Linke gibt, die wir im Juli beantworten werden, weil die entsprechenden Rechtstexte, der gemeinsame Standpunkt, erst in einer Sitzung des Rates im Juni förmlich verabschiedet werden; darauf haben Sie hingewiesen, Frau Kollegin. Ich will trotzdem einen kleinen Durchgang durch Ihre Fragen machen: Erstens. Die Bedürftigkeitsthematik ist im Sinne des Wunsches des Bundesrates geregelt worden. Zweitens, zum Komplex des Herkunftslandprinzips. Sie wissen, dass die ursprünglich vorgeschlagene Form des Herkunftslandprinzips herausgenommen worden ist. Sie haben gefragt, was dafür eingefügt worden ist. An die Stelle des Herkunftslandprinzips tritt jetzt ein Behinderungsverbot mit Berichtspflichten. Der Grundgedanke der Richtlinie ist ja ein Behinderungsverbot; das heißt, dass die Dienstleistungserbringung im gemeinsamen Markt nicht durch unsachgemäße Regeln und Vorschriften behindert werden soll. Deswegen ist jetzt ein Berichtsverfahren eingeführt worden, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Einschränkungen und Regelungen, die für ausländische Dienstleistungserbringer gelten, der Kommission mitzuteilen, damit man einem möglichen Missbrauch frühzeitig auf die Spur kommen kann. Das Herkunftslandprinzip wird also von einem Bestimmungslandprinzip abgelöst, das aber mit einem sehr ausgeprägten Behinderungsverbot versehen wurde. Ich finde, das ist eine Lösung, mit der alle Beteiligten gut leben können. Es gab ja im Rat eine große Auseinandersetzung zwischen den neuen Mitgliedstaaten und den alten Mitgliedstaaten. Insbesondere die neuen Mitgliedstaaten haben auf eine wesentlich weiter gehende Liberalisierung gedrängt. Wir haben zum Schutz unseres Arbeitsrechtes, unserer Sozialstandards und zum Schutz vor Umwelt- oder Lohndumping die Regelungen durchgesetzt, die ich eben dargestellt habe. Beim Thema Daseinsvorsorge besteht vielleicht ein Missverständnis. Die Thematik der Daseinsvorsorge als solche – auch in weiteren Fragen wird es darum gehen – wird von der Richtlinie nicht tangiert. Es geht vielmehr um die Frage, ob es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit oder um eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Diese ist aus dem Geltungsbereich der Richtlinie herausgenommen worden. Die Fragen, die Sie gestellt haben, beziehen sich auf wirtschaftliche Tätigkeiten. Man muss das im Einzelnen betrachten. Zur Daseinsvorsorge im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zum Beispiel zählen die Versorgung mit Strom, die Müllentsorgung und Ähnliches. Wenn in den einzelnen Mitgliedstaaten oder nach anderen einschlägigen Vorschriften eine Marktöffnung vorgesehen ist, dann müssen alle Anbieter die Chance haben, sich an diesem Markt zu beteiligen. Der Kern ist nicht, ob eine Leistung eine Leistung der Daseinsvorsorge ist, sondern, ob eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird, also ob es eine wirtschaftliche oder eine nicht wirtschaftliche Leistung ist. Herr Präsident, ich schlage vor, über die Einzelheiten in den Fachausschüssen zu diskutieren, wenn der Rechtstext vorliegt.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Sind Sie damit einverstanden, Frau Kollegin Lötzer? Ulla Lötzer (DIE LINKE): Ich habe eine konkrete Nachfrage, da Sie in einem Punkt nicht auf meine Frage geantwortet haben.
Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Ich bitte um Entschuldigung, aber Sie haben eine Fülle von Fragen gestellt.
Ulla Lötzer (DIE LINKE): Dann stelle ich diese Frage gerne noch einmal. Bei der Ergänzung, die der Wettbewerbsrat im Bereich der Daseinsvorsorge angebracht hat, geht es nicht um die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge von wirtschaftlichem Interesse, sondern um die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge von allgemeinem Interesse. Hier schlägt der Rat nach meiner Information eine weitere Einschränkung vor, welche die nicht wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betreffen soll. Darauf bezog sich meine Frage. Welche Konsequenzen hat das? Es geht um die Daseinsvorsorge von allgemeinem Interesse. Diesen Rechtsbegriff gibt es überhaupt nicht. Welche Dienstleistungen sind damit gemeint und werden gegenüber dem bisherigen Entwurf zusätzlich in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen?
Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Frau Kollegin, ich werde dieser Frage gerne nachgehen und sie Ihnen schriftlich beantworten.
Ulla Lötzer (DIE LINKE): Gut.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Vielen Dank. – Wir kommen dann zur Frage 10 der Kollegin Inge Höger-Neuling: Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Forderung des Bundesrates aus seiner aktuellen Entschließung (Bundesratsdrucksache 325/06) zur EU-Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Leistungen der Pflege und Rehabilitation explizit vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, insbesondere auch in den Verhandlungen des Wettbewerbsrates?
Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Mit Ihrer Genehmigung, Herr Präsident, würde ich die Fragen 10 und 11 gerne im Zusammenhang beantworten, weil sie inhaltlich eng zusammenhängen und beide das Thema zum Gegenstand haben, über das wir gerade gesprochen haben.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Dann rufe ich auch Frage 11 der Kollegin Inge Höger- Neuling auf: Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Forderung des Bundesrates aus seiner aktuellen Entschließung (Bundesratsdrucksache 325/06) zur EU-Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, soziale Dienstleistungen vollumfänglich und demnach auch ohne Einschränkung auf das Kriterium der Bedürftigkeit aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, insbesondere auch in den Verhandlungen des Wettbewerbsrates?
Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Ich beantworte die Fragen 10 und 11 wie folgt: Die Bundesregierung hat, wie ich eben zu den Fragen 8 und 9 ausgeführt habe, in den Verhandlungen erfolgreich die gleiche Position wie der Bundesrat vertreten. Wir haben uns dezidiert für die notwendigen Textänderungen sowohl bei Art. 2 als auch in den Erwägungsgründen stark gemacht. Gegen erheblichen Widerstand von anderen Mitgliedstaaten konnte die Bundesregierung damit durchsetzen, dass Gesundheits- und soziale Dienstleistungen nicht unter die Richtlinie fallen, und zwar einschließlich des Pflegebereichs.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Ihre Nachfrage, bitte. Inge Höger-Neuling (DIE LINKE): Meine Nachfrage – sie steht im Zusammenhang mit dem, was schon die Kollegin Lötzer gefragt hat –: Gehören zum Pflegebereich auch Beratungsangebote für Menschen, zum Beispiel zu Themen wie Pflege und Kinderbetreuung, und die Unterstützung bedürftiger Familien und Personen? Wie ist die Definition abgefasst? Können Sie dazu schon Genaueres sagen? Die Informationen, die wir bisher dazu bekommen haben, gehen nämlich sehr durcheinander. Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Die von Ihnen gestellten Fragen kann ich jeweils mit Ja beantworten. Ich schlage aber vor, die weiteren Einzelheiten im Fachausschuss zu besprechen.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Nun hat die Kollegin Schwall-Düren eine Nachfrage.
Dr. Angelica Schwall-Düren (SPD): Herr Staatssekretär, Sie haben vorhin darauf hingewiesen, dass das Herkunftslandprinzip durch das Bestimmungslandprinzip ersetzt wurde, verbunden mit der Auflage, regelmäßig Berichte darüber abzugeben, welche Beschränkungen ausländischen Dienstleistern auferlegt werden sollen. Es gab das Ansinnen, dass diese Berichtspflichten oder Rechtfertigungspflichten sehr intensiv genutzt werden sollen. Meiner Kenntnis nach hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass diese intensive Rechtfertigungspflicht reduziert wird. Konnten Sie in diesem Bereich einen Erfolg erzielen?
Peter Hintze, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Frau Kollegin, ich beantworte diese Frage gerne. Zu den Erfolgen der deutschen Verhandlungsführung im Rat gehört, dass wir die Berichtspflichten auf das notwendige Maß zurückführen konnten, dass es eine allgemeine Übermittlungspflicht, aber kein formales Notifizierungsverfahren gibt und dass wir bezogen auf die Auflagen für kleine und mittlere Unternehmen insbesondere den Grundsatz der Erforderlichkeit mit einführen konnten, sodass hier ein echter Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet wurde.
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Antwort des Parl. Staatssekretärs Franz Thönnes auf die Frage des Abgeordneten Alexander Ulrich (DIE LINKE) (Drucksache 16/1604, Frage 34): Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorgang, dass die EU-Kommission in ihren Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (KOM (2006) 159) genau diejenigen nationalen Kontrollmöglichkeiten gegenüber Lohn- und Sozialdumping, wie zum Beispiel die Anforderung einer Vorbeschäftigung von Drittstaatsangehörigen oder die Vorhaltung einer zustellfähigen Adresse im Tätigkeitsland, wieder einschränken möchte, die das Europäische Parlament und auch die EU-Kommission aus der geänderten Fassung der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt gestrichen hatte?
Die Bundesregierung sieht Teile der Mitteilung durchaus kritisch. Deshalb hat sie die Kommission darauf hingewiesen, dass eine im nationalen Entsenderecht enthaltene Verpflichtung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten aus ihrer Sicht keine unzulässige Vorgehensweise im Sinne der Kommissionsmitteilung darstellt. Anders ist die Situation bei der Frage der Vorbeschäftigungszeit: Auf die Anforderung einer Vorbeschäftigung von Drittstaatsangehörigen bei dem entsendenden Unternehmen muss bereits aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04 verzichtet werden. In dieser Entscheidung wurde die bisher in Deutschland verlangte Vorbeschäftigung als Verstoß gegen Art. 49 EG-Vertrag für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Insoweit gibt die Mitteilung lediglich die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wieder.
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Antwort des Parl. Staatssekretärs Peter Hintze auf die Frage der Abgeordneten Cornelia Hirsch (DIE LINKE) (Drucksache 16/1604, Frage 12):
Wie hat die Bundesregierung auf der Sitzung des Wettbewerbsrates am 29. und 30. Mai 2006 bei den Verhandlungen zur Dienstleistungsrichtlinie darauf hingewirkt, dass die bestehenden Unklarheiten in der Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Bildung ausgeräumt werden, beispielsweise indem sichergestellt wurde, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, was Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind, wie es unter anderem von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) gefordert wird?
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen Nachdruck für eine klare Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Bildung eingesetzt. Wir haben hierüber den zuständigen Ausschuss für Bildung und Forschung in den vergangenen Wochen immer wieder eingehend informiert. Wir hatten mit diesen Bemühungen schon im Vorfeld des Wettbewerbsfähigkeitsrates Erfolg: Der geänderte Richtlinienvorschlag gibt nun in Erwägungsgrund 16 die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den einschlägigen Kriterien wieder, anhand derer die Abgrenzung zu erfolgen Aus Sicht der Bundesregierung verbleiben damit keine Unklarheiten mehr.
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