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index > Entscheidungsverfahren Bolkesteinrichtlinie

Entscheidungsverfahren bei der Bolkesteinrichtlinie

Bisher fokussiert sich der Widerstand gegen den Vorschlag der Dienstleistungsrichtlinie von seiten Attac stark auf das Europäische Parlament. Aber auch die nationalen Regierungen müssen über den Richtlinienvorschlag abstimmen. Attac hat deshalb vor kurzem auch eine Unterschriftenaktion an die Bundesregierung gestartet. Der folgende Text beschreibt das Entscheidungsverfahren, das bei der Abstimmung über die Dienstleistungsrichtlinie angewendet wird.

Grundsätzlich sollte nicht vergessen werden, dass Kommissionsvorschläge nur deshalb zustande kommen, weil die nationalen Regierungen die Kommission dazu auffordern, sie vorzulegen. Die Kommission hat dabei allerdings großen Einfluss, wie Vorschläge konkret aussehen. Aufforderungen für Vorschläge gehen ihrerseits selbst häufig auf so zustande gekommene Kommissionsvorschläge zurück. Daher darf auch der Einfluss der Kommission nicht unterschätzt werden.
Think-Tanks und Lobbyverbände, die sowohl die europäische, als auch die nationale Politikebene beeinflussen, haben ebenfalls großen Einfluss.

Die Dienstleistungsrichtlinie ist ein Gesetzesvorhaben, dass in der EU nach dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag abgestimmt wird. Das bedeutet, dass sowohl Rat als auch Parlament über den Vorschlag abstimmen müssen.
Im Rat sitzen die zuständigen Fachminister der nationalen Regierungen. Für die Dienstleistungsrichtlinie ist der Rat für Wettbewerbsfähigkeit zuständig, in dem sich die Wirtschaftsminister treffen. Für Deutschland sitzt dort Michael Glos (CSU).
Im Parlament benötigt der Richtlinienvorschlag eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, um angenommen zu sein, im Rat eine qualifizierte Mehrheit. Zusammensetzung von Rat und Parlament und die Definition einer qualifizierten Mehrheit findet Ihr am Ende des Textes.
Parlament und Rat können beide den Richtlinienentwurf nicht nur annehmen oder ablehnen, sondern auch abändern.

1. Schritt: Abstimmung im Parlament
Zuerst findet die Abstimmung im Parlament statt, bei der das Parlament eine Stellungnahme zum Kommissionsentwurf annimmt. Im Parlament steht die Beratung am 14. Februar auf der Tagesordnung, die Abstimmung am 16. Februar. Eine Stellungnahme gilt als angenommen, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
In der Stellungnahme kann das Parlament theoretisch zum Ausdruck bringen, dass es für eine Ablehnung des Richtlinienvorschlags eintritt. Als wahrscheinlicher gilt derzeit, dass es Änderungen vorschlägt.
In jedem Fall geht die Stellungnahme anschließend an den Rat.

2. Schritt: Abstimmung im Rat
Danach ist der Rat am Zug. Ein genauer Termin für die Abstimmung im Rat steht noch nicht fest. Die Kommission hat allerdings bereits angekündigt, dass sie Eckpunkte für einen gemeinsamen Standpunkt des Rates bis zum nächsten Frühjahrsgipfel der Staats- und Regierungschefs vorschlagen will, der am 23./24. März in Brüssel tagt. Dabei will sie auch Stellung zu den Änderungswünschen des Parlaments beziehen. Die österreichische Ratspräsidentschaft hat den Ehrgeiz, die Beratungen der Richtlinie im Rat bis zum Ende ihrer Präsidentschaft, die bis Ende Juni läuft, abzuschließen. Ob ihr das gelingen wird, kann zur Zeit allerdings niemand vorhersagen.

Der Rat hat zwei Möglichkeiten:
- stimmt er dem Richtlinienvorschlag inklusive aller Änderungen des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit zu, ist die Richtlinie angenommen;
- einigt er sich auf einen gemeinsamen Standpunkt, der von der vom Parlament beschlossenen Fassung abweicht, geht dieser Standpunkt wieder an das Parlament.

3. Schritt: Abstimmung im Parlament
Nach der Übermittlung des gemeinsamen Standpunkts des Rates hat das Parlament drei Monate Zeit, über diesen Standpunkt abzustimmen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. Dabei nimmt auch die Kommission zum gemeinsamen Standpunkt des Rates Stellung. Sollten die Pläne der österreichischen Ratspräsidentschaft aufgehen, bis Ende Juni zu einer gemeinsamen Stellungnahme zu kommen, läuft diese Frist bis Ende September.
- Stimmt das Parlament dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu oder kommt es während der drei Monate zu keinem Abstimmungsergebnis, gilt die Richtlinie in der Fassung des gemeinsamen Standpunktes des Rates als erlassen.
- Lehnt das Parlament den Richtlinienvorschlag ab, kommt die Richtlinie nicht zustande. Allerdings benötigt es dafür nicht nur eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern eine absolute Mehrheit der Mitglieder.
- Außerdem kann das Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Änderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates verlangen. In diesem Fall geht die vom Parlament abermals geänderte Fassung wieder zurück an den Rat. Zu den Änderungswünschen des Parlaments gibt auch die Kommission wieder eine Stellungnahme ab.

4. Schritt: Abstimmung im Rat
Nach der Abstimmung im Parlament hat der Rat wieder drei Monate Zeit für die Abstimmung über die Änderungen, die das Parlament vorschlägt. Auch diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. Bei den Änderungen des Parlaments muss er beachten, was die Kommission dazu sagt.
- Stimmt die Kommission allen Änderungsvorschlägen des Parlament zu und billigt der Rat sie mit qualifizierter Mehrheit, ist die Richtlinie mit den vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen angenommen.
- Gegen den Willen der Kommission können Änderungsvorschläge des Parlaments vom Rat nur einstimmig angenommen werden.
- Stimmt der Rat den Änderungswünschen des Parlaments nicht mit der erforderlichen Mehrheit zu, wird binnen sechs Wochen ein Vermittlungsausschuss eingerichtet. Diese Frist kann auch noch mal um zwei Wochen verlängert werden.

5. Schritt: Einigungsversuch mit Vermittlungsausschuss
Der Vermittlungsausschuss besteht aus den Ratsvertretern (je einer für jeden Mitgliedsstaat, also 25) sowie einer gleich großen Anzahl von Parlamentariern. Ein Vermittlungsvorschlag gilt im Vermittlungsausschuss als angenommen, wenn ihm von den Ratsvertretern mit qualifizierter Mehrheit und von den Parlamentariern mit Mehrheit zugestimmt wird. Der Vermittlungsausschuss hat sechs Wochen Zeit, sich auf einen gemeinsamen Vorschlag zu einigen. Diese Frist kann wieder um zwei Wochen verlängert werden. Findet in diesem Zeitraum kein Vorschlag die erforderlichen Mehrheiten, ist die Richtlinie gescheitert. Andernfalls geht der Vermittlungsvorschlag wieder an Rat und Parlament. Im Rat benötigt der so zu Stande gekommene Entwurf wieder eine qualifizierte Mehrheit, im Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch dafür gilt wieder eine Frist von sechs Wochen, die um zwei Wochen verlängert werden kann.
Sitzverteilung im Europäischen Parlament

Sitzverteilung im Europäischen Parlament
Land
EVP-ED
SPE
ALDE
Grüne/FEA
KVEL/NGL
Ind/DEM
UEN
fraktionslos
Summe
Belgien
6
7
6
2
-
-
-
3
24
Dänemark
1
5
4
1
1
1
1
-
14
Deutschland
49
23
7
13
7
-
-
-
99
Estland
1
3
2
-
-
-
-
-
6
Finnland
4
3
5
1
1
-
-
-
14
Frankreich
17
31
11
6
3
3
-
7
77
Griechenland
11
8
-
-
4
1
-
-
24
Großbritannien
27
19
12
5
1
10
-
4
78
Irland
5
1
1
-
1
1
4
-
13
Italien
24
14
13
2
7
4
9
5
78
Lettland
3
-
1
1
-
-
4
-
9
Litauen
2
2
7
-
-
-
2
-
13
Luxemburg
3
1
1
1
-
-
-
-
6
Malta
2
3
-
-
-
-
-
-
5
Niederlande
7
7
5
4
2
2
-
-
27
Österreich
6
7
1
2
-
-
-
2
18
Polen
16
10
4
-
-
7
10
7
54
Portugal
9
12
-
-
3
-
-
-
24
Schweden
5
5
3
1
2
3
-
-
19
Slowakei
8
3
-
-
-
-
-
3
14
Slowenien
4
1
2
-
-
-
-
-
7
Spanien
24
24
2
3
1
-
-
-
54
Tschechien
14
2
-
-
6
1
-
1
24
Ungarn
13
9
2
-
-
-
-
-
24
Zypern
3
-
1
-
2
-
-
-
6
Summe
264
200
90
42
41
33
30
32
732

 

  • EVP-ED: Europäische Volkspartei und europ. Demokraten;
    aus Deutschland: CDU und CSU;
  • SPE: Sozialdemokratische Partei Europas;
    aus Deutschland: SPD;
  • ALDE: Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa;
    aus Deutschland: FDP;
  • Grüne/ FEA: Grüne / Freie Europäische Allianz;
    aus Deutschland: Bündnis90/Grüne
  • KVEL/ NGL: Konföderale Fraktion der vereinigten europ. Linken / Nordische Grüne Linke;
    aus Deutschland Linkspartei.PDS
  • Ind/DEM: Unabhängigkeit/Demokratie
  • UEN: Union für das Europa der Nationen

Die Sitzverteilung zeigt, dass aus Deutschland nicht nur mit Abstand die meisten Abgeordneten kommen, sondern auch die meisten Abgeordneten der EVP-ED, deren Fraktionsführung sich gegenwärtig für das Herkunftslandprinzip einsetzt.

Stimmengewichtung im Rat
Land
Gewichtung
Belgien
12
Dänemark
7
Deutschland
29
Estland
4
Finnland
7
Frankreich
29
Griechenland
12
Großbritannien
29
Irland
7
Italien
29
Lettland
4
Litauen
7
Luxemburg
4
Malta
3
Niederlande
13
Österreich
10
Polen
27
Portugal
12
Schweden
10
Slowakei
7
Slowenien
24
Spanien
27
Tschechien
12
Ungarn
12
Zypern
4
Summe
321

Eine qualifizierte Mehrheit ist dann erreicht, wenn die Mehrheit der Mitgliedsstaaten zustimmt und die Anzahl der gewichteten Stimmen mindestens 232 beträgt.

Jeder Mitgliedstaat kann darüber hinaus beantragen, dass überprüft wird, ob die Ja-Stimmen mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union entsprechen. Ist dies nicht der Fall, kommt der Beschluss nicht zustande.

Die Stimmgewichtung zeigt wieder, wie wichtig der Widerstand in Deutschland ist, da die Stimme Deutschlands neben der Frankreichs, Großbritanniens und Italiens am meisten Gewicht hat. Von diesen vier Ländern hat sich bisher nur Frankreich gegen das Herkunftslandprinzip positioniert und es finden Gespräche zwischen Chirak und Merkel statt, sich bei der Dienstleistungsrichtlinie auf eine einheitliche Linie zu einigen.

Wer es jetzt noch genauer wissen will, findet alles in allen Einzelheiten unter http://ue.eu.int/uedocs/cmsUpload/CodecGuide.DE.pdf beschrieben.

Stephan Lindner, Mitglied im Koordinierungskreis von Attac Deutschland, stlindner@ipn.de

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