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index > Auswertung Abstimmung EU-Parlament - ver.di (17.02.06)

ver.di – Büro Vorsitzender

Berlin, 17. Februar 2006

Bewertung des Sachstands bei der EU-Dienstleistungsrichtlinie

Am 16.02.2006 hat das EU-Parlament über den kurz zuvor noch geänderten Entwurf der EU-Dienstleistungsrichtlinie abgestimmt. Er wurde mit 394 Ja-Stimmen bei 215 Nein-Stimmen und 33 Enthaltungen angenommen.

Der konsolidierte Text liegt noch nicht abschließend vor, so dass eine endgültige Bewertung des nun verabschiedeten Kompromisses noch nicht vorgenommen werden kann. Anhand der uns bisher vorliegenden Informationen haben wir hier allerdings die wichtigsten Änderungen gegenüber dem vom Binnenmarktausschuss am 23. November 2005 beschlossenen Entwurf zusammengestellt sowie mit ersten Bewertungen versehen:

  1. Arbeitsort- und Herkunftslandprinzip
    Das Herkunftslandprinzip gilt weiterhin für die Frage der Zulassungsvorschriften zur Anbietung von Dienstleistungen innerhalb der EU. Damit kann jeder in seinem Heimatland zugelassene Anbieter seine Dienstleistungen auch in einem anderen Mitgliedsstaat anbieten. Bei der Ausübung seiner Dienstleistungen unterliegt der Anbieter allerdings allen Regeln des Ziellandes, sofern diese zum Schutz von öffentlicher Sicherheit, Umwelt etc. erforderlich, verhältnismäßig und nicht-diskriminierend sind. Das entspricht der bisherigen Rechtssprechung des EuGH, bleibt aber somit auch weiter in dessen Entscheidungsspielraum und trägt nicht unmittelbar zu einer weitergehenden Rechtssicherheit bei. Weiter besteht die Gefahr, dass Verbraucherschutz oder Sozialpolitik hierbei keine ausreichenden Gründe darstellen, das Ziellandrecht gelten zu lassen.

    Für den gesamten Bereich des Arbeitsrechts und hier ausdrücklich auch des Tarifrechts sollen nach dem jetzigen Kompromiss die Bedingungen am Arbeitsort gelten – allerdings bleibt auch hier die endgültige Formulierung abzuwarten. Und auch wenn das zunächst positiv klingt, steckt der Teufel im Detail. Denn um das deutsche Arbeitsrecht bei Firmen, die keine Niederlassung in Deutschland haben und lediglich Mitarbeiter hierher entsenden, praktisch zur Anwendung zu bringen, müsste das Entsendegesetz in Deutschland auf alle Branchen ausgeweitet werden. Bisher sind davon nur wenige Bereichen, wie z.B. die Bauwirtschaft, erfasst. Und auch die Geltung des hiesigen Tarifrechts nach dem Arbeitsortprinzip hilft nur wenig, wenn es in Deutschland keine Niederlassung gibt, in der sich Mitarbeiter nach deutschem Recht organisieren und Tarifentgelte durchsetzen können. Bei dem jetzt vorliegenden Kompromiss kann Lohndumping nur durch allgemeinverbindliche Tariflöhne oder einen gesetzlichen Mindestlohn verhindert werden.

  2. Entsendung von Arbeitnehmern
    Die Entsenderichtlinie hat nach dem jetzt vorliegenden Kompromiss Vorrang vor der EU-Dienstleistungsrichtlinie und kommt somit zur vollständigen Anwendung – die Artikel zur Einschränkung der Kontrollen in der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind ersatzlos gestrichen. Das ist ein Erfolg. Jedoch ist die Entsenderichtlinie in Deutschland wie gesagt bisher nur in sehr wenigen Bereichen umgesetzt.

  3. Zielland zuständig für die Kontrolle der Dienstleister
    Für die Kontrolle der Dienstleistungserbringer sollen nun prinzipiell das Zielland und dessen Behörden und Gerichte zuständig sein. Das ist ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen Entwurf. Offen ist bisher allerdings, ob es eine Meldepflicht für die im Zielland zu erbringende Dienstleistung gibt. Ohne eine solche Meldepflicht ist eine effektive Kontrolle nicht möglich.

  4. Veränderter Geltungsbereich
    Als Erfolg ist zu bewerten, dass die Leiharbeit aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden soll. Das öffnet wieder den Weg für eine eigene Leiharbeitsrichtlinie, die zur Verhinderung von Lohndumping im großen Stil dringend notwendig ist.

    Weiterhin unzureichend sind aus unserer Sicht jedoch die Beschlüsse zum Bereich der Daseinsvorsorge. Es bleibt dabei, dass zwar die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) aus der Richtlinie ausgenommen sind, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) allerdings bis auf wenige Ausnahmen nicht. Diese Ausnahmen wurden zwar auf die Bereiche Transportdienste (inkl. städtischer Transport), Gesundheitsdienste (ungeachtet der Art ihrer Organisation und Finanzierung und des öffentlichen oder privaten Charakters), Soziale Dienste (z.B. Pflege, Kinderbetreuung, sozialer Wohnbau) sowie Dienste von Sicherheitsagenturen ausgeweitet, die Bereiche Bildung, Kultur und einige andere von uns geforderte wurden als dezidierte Ausnahmen jedoch abgelehnt.

    Unsere bisherige Kritik an der Abgrenzung zwischen DAI und DAWI lediglich anhand des Entgeltkriteriums scheint durch die neu eingeführte Möglichkeit, dass jeder Mitgliedsstaat selbst definieren kann, welche Dienstleistungen DAI und somit aus der Richtlinie ausgenommen sind, entkräftet. Dazu sind jedoch nationalstaatliche Regelungen erforderlich – die es in Deutschland bisher nicht gibt und von denen wir nicht wissen, wie sie ausfallen würden, wenn sie überhaupt umgesetzt werden.
    ver.di fordert deshalb weiterhin eine vollständige Ausnahme der DAWI aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie und dafür die Verabschiedung einer EU-weiten Rahmenrichtlinie zu DAI/DAWI.

Gesamtbewertung:
Eine endgültige Bewertung des Kompromisses ist wie bereits am Anfang gesagt erst nach Vorliegen des konsolidierten Textes ausreichend möglich. Dennoch bleibt festzuhalten: Die EU-Dienstleistungsrichtlinie bewegt sich in die richtige Richtung. Es sind, nicht zuletzt durch unseren intensiven Protest, einige Verbesserungen erzielt worden. Dennoch sind bisher nicht alle Punkte erreicht, die wir durchsetzen wollten.

Der Protest muss deshalb aufrecht erhalten werden – zumal wir die weitere Entwicklung kritisch beobachten müssen. Denn die Abstimmung am 16.02.2006 im EU-Parlament war erst die erste Lesung. Eine zweite, mit evtl. Änderungen, wird frühestens für Herbst erwartet. Des weiteren hat sich der Kommissionspräsident Barroso optimistisch geäußert, dass die Kommission rechtzeitig zum Frühjahrsgipfel der Regierungschefs am 23. und 24.03.2006 einen neuen Entwurf vorlegen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser womöglich wieder hinter den jetzt beschlossenen Kompromiss mit seinen inhaltlichen Verbesserungen zurückfällt.

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