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Aktionsverbote bei G20: Attac zieht vor Bundesverwaltungsgericht

Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung / GFF unterstützt die Klage

Dürfen Versammlungen, von denen erkennbar keine Gefahr ausgeht, verboten werden, nur weil die Polizei von einer turbulenten Gesamtlage bei einem Großprotest ausgeht? Diese Frage steht im Zentrum der Klage von Attac Deutschland gegen das Verbot einer unserer Aktionen während des G20-Gipfels in Hamburg 2017.

Jetzt haben wir beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg beantragt, demzufolge das Aktionsverbot rechtmäßig gewesen sein soll. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt unsererRevision.

Rechtmäßigkeit von Versammlungsverbotszonen steht in Frage

Das Verfahren ist von grundsätzlicher Bedeutung für den Umgang mit Allgemeinverfügungen bei Großprotesten. In Frage steht die Rechtmäßigkeit großflächiger Versammlungsverbotszonen.

Klägerin Hanni Gramann, die die Aktion damals angemeldet hatte, sagt: “Von unserer Bildaktion ging keinerlei Gefahr aus. Es kann nicht sein, dass staatliche Organe lediglich eine unübersichtliche Gesamtlage feststellen müssen, um flächendeckend Grundrechte außer Kraft setzen und demokratiefreie Versammlungsverbotszonen einrichten zu dürfen. Würde es beim Urteil des Hamburger Oberverwaltungsgerichts bleiben, wäre staatlicher Willkür Tür und Tor geöffnet und das Grundrecht auf demokratischen Protest weiter geschwächt. Darum gehen wir nach Leipzig. Wir freuen uns dabei über die Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte.”

Richter*innen hielten Aktion selbst für nicht gefährlich

Tatsächlich schätzten auch die Richter*innen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg die für den 7. Juli 2017 geplante Attac-Aktion "Freihandel Macht Flucht” als nicht gefährlich ein, wie aus ihrer Urteilsbegründung vom 3. September dieses Jahres hervorgeht. Wörtlich heißt es darin, “die Prognose einer durch Blockaden oder Ausschreitungen begründeten unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei alleiniger Durchführung der von der Klägerin angemeldeten Versammlungen” sei nicht gegeben. Trotzdem hielten sie das Verbot für rechtmäßig, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich andere Personen dem Attac-Protest anschließen könnten. Damit widersprechen sie nicht nur dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg in erster Instanz, sondern auch Urteilen anderer Oberverwaltungsgerichte, denen zufolge jede Versammlung als Einzelfall geprüft werden muss.

Das Thema der verbotenen Bildaktion lautete “Freihandel Macht Flucht”. Sie wurde gemeinsam von Attac und dem Hamburger Flüchtlingsrat organisiert. Symbolisch dargestellt werden sollte eine Fluchtsituation mit einem Schlauchboot. Der vorgesehene Aktionsort lag in der für den G20-Gipfel eingerichteten 38 Quadratkilometer großen Demonstrationsverbotszone.

Hanni Gramann, die Klägerin, ist Welthandelsexpertin von Attac und pensionierte Realschullehrerin.