Wipo-Schnelldienst
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Deutscher
Gewerkschaftsbund
Bundesvorstand
Abteilung Wirtschaftspolitik
Nr. 11/2004 |
Datum
5. Juli 2004
Der Fall Mannesmann-Vodafone und die Mindestgewinnbesteuerung
Aufregung und Empörung löste unter Politikern von Koalition
und Opposition Anfang Juni 2004 die Ankündigung des britischen Mobilfunkkonzerns
Vodafone aus, im Zuge der Übernahme der Mannesmann AG entstandene Buchverluste
von rund 50 Mrd. Euro steuerlich geltend machen zu wollen. Welcher Sachverhalt
verbirgt sich hinter diesen Plänen, wie sind sie steuerrechtlich zu bewerten
und welche steuerpolitischen Schlussfolgerungen sollten aus dem Vorgang gezogen
werden?
1. Ausgangspunkt: Übernahme Mannesmann durch Vodafone
Ausgangspunkt des Vorganges ist die nach hartem Kampf erfolgte Übernahme
des Düsseldorfer Mannesmann-Konzerns durch den Telefonriesen Vodafone zum
Jahreswechsel 1999/2000. Bei dem vor den Augen der Öffentlichkeit durchgeführten
Machtkampf zwischen den damaligen Vorstandsvorsitzenden Esser und Gent war der
Kurs der Mannesmann-Aktien an den Börsen explosionsartig angestiegen. Als
die Übernahmeschlacht schließlich gewonnen war, musste Vodafone den
Eigentümern von Mannesmann 353 Euro pro Aktie zahlen. Insgesamt kostete
der Erwerb rund 190 Mrd. Euro. Die britische Muttergesellschaft platzierte dieses
Aktienpaket dann aus, wie es heißt, steuerlichen Gründen zunächst
bei ihrer Luxemburger Tochter. Von dort ist die Kapitalbeteiligung 2001 zum
Preis von nur noch 147 Mrd. Euro an die deutsche Vodafone GmbH weiterveräußert
worden.
Diese wiederum stellte im weiteren Verlauf des Jahres fest, dass der Buchwert
der Beteiligung wegen des inzwischen eingetretenen Kursverfalls an den Aktienbörsen
auf einen Wert von nur noch 200 Euro pro Aktie abgerutscht bzw. auf einen Gesamtbetrag
von nur noch 100 Mrd. Euro gefallen war. Auf Basis des Einkaufspreises und des
aktuellen Börsenkurses in 2001 ermittelte Vodafone Deutschland für
seine Mannesmann-Kapitalbeteiligung einen Wertverlust von rund 50 Mrd. Euro.
Hierfür hat das Unternehmen bei der nordrheinwestfälischen Finanzverwaltung
eine Teilwertabschreibung beantragt. Die aus dieser Teilwertabschreibung herrührende
Wertberichtigung von 50 Mrd. Euro will Vodafone dann mit dem Gewinn des Jahres
2001 und im Zuge eines Verlustvortrages mit den Gewinnen in den Folgejahren
verrechnen.
Die Anerkennung der beantragten Teilwertabschreibung und des damit angestrebten
Verlustvortrags würde praktisch bedeuten, dass Vodafone Deutschland auf
seine Profite in Deutschland bis Ende 2003 keinerlei Steuern zahlen müsste.
Denn bei der genannten Größenordnung würde der durch die Abschreibung
erzielte Verlustvortrag mit großer Wahrscheinlichkeit größer
sein als die erzielten Gewinne. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wäre wegen
der dann geltenden Mindestgewinnbesteuerung nur noch eine zeitlich gestreckte
Verrechnung der Verlustvorträge möglich.
2. Größenordnung und Risiken von Steuerausfällen
In der Presse wurden die Steuerausfälle von Vodafone durch die angestrebte
Teilwertabschreibung zunächst mit ca. 50 Mrd. Euro beziffert. Eine solche
Größenordnung ist jedoch deutlich zu hoch gegriffen. Denn die Wertberichtigung
bzw. der Verlustvortrag werden nicht mit der Steuerschuld, sondern mit dem steuerpflichtigen
Unternehmensgewinn verrechnet. Angesichts einer durchschnittlichen nominalen
Unternehmensteuerbelastung von ca. 40 Prozent (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
und Soli-Zuschlag zusammengenommen) könnte eine Teilwertabschreibung von
50 Mrd. Euro nach Angaben des Bundesfinanzministeriums daher maximal einen Steuerausfall
von 20 Mrd. Euro zur Folge haben. Wenn es „nur“ so käme, wäre
dieses immer noch ein katastrophaler und nicht hinnehmbarer Schlag für
die öffentlichen Haushalte. „Leittragende“ dieses Schachzuges
wären nicht nur der Bund und die Länder als Hauptempfänger der
von Kapitalgesellschaften zu zahlenden Körperschaftsteuer. Auch die Gemeinde,
in dem die deutsche Vodafone GmbH ihren Sitz hat – in diesem Fall die
NRW-Landeshauptstadt Düsseldorf – müsste als Empfängerin
der vom Unternehmen zu zahlende Gewerbesteuer erhebliche Einbrüche in ihrem
Etat hinnehmen.
Ob es im Fall Vodafone allerdings tatsächlich zu solchen hohen Steuerausfällen
kommt, ist noch keinesfalls sicher. Die steuerlichen Vorschriften lassen eine
Anerkennung von Buchverlusten bei Kapitalbeteiligungen als Folge von Teilwertabschreibungen
nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zu: So ist eine solche Wertberichtigung
seit 1999 nämlich erst bei dauernder und nicht bei nur vorübergehender
Wertminderung zulässig. Außerdem muss der Kaufpreis, der für
die Kapitalbeteiligung gezahlt worden ist, angemessen sein.
Sowohl was die dauernde Wertminderung der Kapitalbeteiligung als auch was die
Angemessenheit des gezahlten Kaufpreises anbelangt, werden von Sachverständigen
Zweifel an der Erfüllung dieser Bedingungen geäußert. So wird
z. B. gegen die Dauerhaftigkeit der Wertminderung vorgebracht, dass das außerordentliche
Abfindungshonorar, welches dem seinerzeitigen Mannesmann-Chef Esser nach der
Einigung mit Vodafone zugesprochen worden war, u. a. damit begründet wurde,
dass der ehemalige Mannesmann-Vorstand nachhaltig für die Steigerung des
Unternehmenswertes gesorgt habe. Darüber hinaus wird darauf verwiesen,
dass das Unternehmen seit der Übernahme durch Vodafone nicht an Substanz
verloren, sondern im Gegenteil bei den Marktanteilen deutlich zugelegt habe.
Gegen die Angemessenheit des hohen Kaufpreises wird insbesondere eingewendet,
dass es das Vodafone-Management selbst gewesen war, welches seinerzeit die Aktienkurse
in die Höhe getrieben hat mit dem Ziel, Wettbewerber auszuschalten und
Anteilseigner von Mannesmann zur Zustimmung der Übernahme zu bewegen. Wegen
der insofern künstlichen Aufblähung der Mannesmann-Aktie sei der Kaufpreis
daher nicht mehr als angemessen zu bezeichnen. In diesem Fall könnte der
überhöhte Kaufpreis für Mannesmann sogar als verdeckte Gewinnausschüttung
gewertet werden. Unter dieser Voraussetzung könnte die Wertberichtigung
nicht abgeschrieben werden. Möglich wäre aber auch, dass der Wertansatz
für das Mannesmann-Paket grundsätzlich als unvertretbar hoch angesehen und entsprechend herabgesetzt
würde. In diesem Falle würde dann auch die Teilwertabschreibung niedriger ausfallen mit entsprechend geringeren Steuerausfällen.
Bevor diese wichtigen steuerlichen Detailprobleme von den nordrheinwestfälischen
Finanzbehörden nicht abschließend geprüft und bewertet sind,
können zur tatsächlich zu erwartenden Höhe der Steuerausfälle,
die sich aus der Wertberichtigung der Mannesmann-Beteiligung ergeben können,
keine genauen Angaben gemacht werden.
3. Verlustvorträge:Gefahr für das Steueraufkommen
Welche Schlussfolgerungen und steuerpolitischen Empfehlungen sollten aus dem
Vorgehen des Vodafone-Managements getroffen werden? Wichtig ist vor allem, dass
die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden von derartigen steuerlichen
Beutezügen, wie sie von Vodafone mittels Teilwertabschreibung und Verlustvortrag
beabsichtigt sind, geschützt werden. Leider muss man konstatieren, dass
eine wasserdichte Absicherung gegen derartige Umgehungspraktiken bislang nicht
garantiert ist. Außerdem ist es so, dass neben Vodafone auch andere Konzerne
Teilwertabschreibungen bzw. Verlustvorträge gegenüber den Finanzbehörden
geltend gemacht haben. Genannt werden in diesem Zusammenhang z. B. der Energiekonzern
RWE, der Automobilhersteller BMW sowie die Deutsche Telekom. Allerdings geht
es in diesen Fällen nicht um Größenordnungen wie die bei Vodafone.
Selbst wenn nach Abschluss der Prüfung die nordrhein-westfälischen
Steuerbehörden den Vodafone-Antrag auf Teilwertabschreibung ihrer Mannesmann-Beteiligung
für 2001 verwerfen würden, bliebe immer noch der Umstand, dass die
deutschen Unternehmen seit Jahren einen ansteigenden Berg von Verlustvorträgen
vor sich herschieben. Allein bei den Kapitalgesellschaften war bis 1998 ein
Verlustvortrag von 284 Mrd. Euro angehäuft. Bei den Personenunternehmen
sollen Verlustvorträge in einer Größenordnung von rund 20 Mrd. Euro
vorgelegen haben. Inzwischen ist diese Summe offensichtlich weiter angestiegen.
Nach Aussagen der Vorsitzenden des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages,
Christine Scheel, muss man die heute angesammelten Verlustvorträge auf
rund 450 Mrd. Euro veranschlagen (Süddeutsche Zeitung vom 07.06.2004).
Wegen der Gefahr, die von dieser großen Masse an Verlustvortragspotential
auf die öffentlichen Haushalte ausgeht, haben auch die Gewerkschaften in
den vergangenen Jahren immer wieder Maßnahmen zur Verhinderung eines Dammbruchs
gefordert.
4. Steuerpolitische Gegenmaßnahmen
4.1 Eingrenzung der Teilwertabschreibung
Die rot-grüne Regierungskoalition hat seit ihrem Amtsantritt 1998 verschiedene
Gesetzesoperationen durchgesetzt, die diesem Ziel zumindest in der Tendenz entsprochen
haben. Seit 1999 ist eine Teilwertabschreibung z. B. nur noch bei dauernder
und nicht mehr bei einer lediglich vorübergehender Wertminderung zulässig,
wie es zuvor noch der Fall war. Diese Änderung ist noch vom damaligen Finanzminister
Lafontaine eingeführt worden. Ferner wurde im Rahmen der Reform der Unternehmensbesteuerung
sichergestellt, dass Kapitalgesellschaften nur noch für das Veranlagungsjahr
2001 eine Teilwertabschreibung auf erworbene Unternehmensbeteiligungen geltend
machen können. Eine weitere mögliche Wertminderung seiner Mannesmannbeteiligung
in 2002 oder den Folgejahren ist Vodafone nicht mehr möglich. Diese generell
geltende Vorschrift wurde im Zuge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens
bei der Körperschaftsteuer (§ 8 b, Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes)
geschaffen. Sie ist praktisch die Kehrseite dafür, dass von diesem Zeitpunkt an Gewinne von
Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung von Anteilsbesitz steuerfrei
gestellt worden sind.
4.2 Mindestgewinnbesteuerung
Seit 2004 ist eine Verrechnung von Verlustvorträgen mit zukünftigen
Gewinnen nur noch eingeschränkt möglich. Dafür sorgt die neu
geschaffene Mindestgewinnbesteuerung. Nach dieser Vorschrift müssen Unternehmen
immer mindestens 40 Prozent ihres aktuellen Gewinns besteuern. Höchstens
60 Prozent dürfen dann noch mit Verlusten verrechnet werden. Nur bei Gewinnen
von bis zu einer Mill. Euro pro Jahr ist die volle Verlustanrechnung weiterhin
erlaubt. Diese in § 10 d, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (Verlustabzug)
festgelegte Vergünstigung wurde mit Rücksicht auf kleine und mittlere
Unternehmen beibehalten. Grundsätzlich dürfen Verlustvorträge
jedoch über die Zeitschiene voll abgesetzt werden.
In diesem Kontext muss daran erinnert werden, dass das ursprüngliche Ziel
der rot-grünen Koalition bei der Mindestgewinnbesteuerung eine Aufteilung
von 50 zu 50 war. Das heißt, Verlustvorträge sollten nur zur Hälfte
mit dem steuerpflichtigen Unternehmensgewinn verrechnet werden dürfen.
Die andere Hälfte hätte immer versteuert werden müssen. Diese
Regelung war in der ersten Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes
im Dezember 2002 formuliert gewesen. Doch hat sich die Koalition nicht gegen
die Stimmen der Opposition von CDU/CSU und FDP im Bundesrat durchsetzen können.
Vor diesem Hintergrund mutet es schon sehr merkwürdig an, wenn jetzt einzelne
Politiker aus den Reihen der CDU der Bundesregierung die Verantwortung für
evtl. Steuermindereinnahmen im Fall Vodafone zuschieben wollen.
Die Mindestgewinnbesteuerung bedeutet also nicht, dass die steuerliche Absetzbarkeit
von Verlustvorträgen unmöglich gemacht wird und dass die Unternehmen
mehr Steuern zahlen müssen. Dieses Instrument kann lediglich dafür
sorgen, dass mögliche Steuerausfälle aus Verlustvorträgen zeitlich
entzerrt werden, so dass die öffentlichen Kassen nicht auf einen Schlag
große Steuerrückforderungen der Unternehmen auszahlen müssen.
Wenn die rot-grüne Koalition jetzt, unterstützt von NRW, erneut den
Vorstoß macht, die Mindestbesteuerung auf 50 Prozent anzuheben, kann hierdurch
lediglich ein etwas gleichmäßigerer Steuerzufluss für den Fiskus
erreicht werden. Insofern ist der Vorschlag als relativ maßvoll zu betrachten.
Die öffentliche Hand bliebe etwas besser in der Lage, ihren gesetzlichen
Aufgaben nachzukommen. Dies wäre auch im Interesse der Unternehmen, denen
im übrigen von ihren Verlustvorträgen weiterhin nichts verloren geht.
Diese Ausführungen zeigen: Die Ausdehnung einer Mindestgewinnbesteuerung
kann Verrechnungen aus Verlustvorträgen nicht grundsätzlich verhindern. Diese Wirkung wäre auch gar nicht
beabsichtigt. Verlustvorträge – oder auch Verlustrückträge
– können nämlich aus betrieblicher Sicht durchaus begrüßenswerte
Hilfsfunktionen wahrnehmen. Unternehmen, die sich in einer besonderen wirtschaftlichen Anspannung befinden, weil sie z. B. hohe Investitionen
getätigt haben oder als ründungsunternehmen eine Verlustphase durchlaufen,
werden durch die spätere Verrechnung dieser Verluste mit dann anfallenden
Gewinnen besser in die Lage versetzt, kritische Zeiten zu überstehen. Daher
sollte eine grundsätzliche Abschaffung des Verlustvortrages nicht in Frage
kommen. Zu fragen ist aber, ob es neben der Mindestgewinnbesteuerung andere
Möglichkeiten gibt, das Risiko von Steuerausfällen aus Verlustvorträgen
zu verringern. Solche Lösungen sind durchaus denkbar. Zum Beispiel wäre
eine zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Verlustvorträgen
auf etwa fünf Jahre (Italien, Frankreich, Dänemark) oder sieben Jahre
(Schweiz) zu erwägen. Auch die Einführung absoluter Höchstbetragsgrenzen
könnte Steuerausfälle wirksam einschränken (vgl. hierzu: Jarass, L. und Obermair, G. M.: „Geheimnisse der Unternehmenssteuern
– Steigende Dividenden, sinkende Steueraufkommen“, Metropolis-Verlag, Marburg 2004, S. 105 ff.). Inwieweit
diese Regelungen auf Deutschland übertragbar sind und ökonomisch sinnvoll
sind, müsste geprüft werden.
5. Fazit
Wegen des hohen Steuerausfallrisikos und wegen der denkwürdigen Umstände,
die erst zum steilen Anstieg und dann zum drastischen Absturz der Mannesmann-Beteiligung
beigetragen haben, sollte die NRW-Finanzbehörden den Antrag des Vodafone-Managements
äußerst restriktiv behandeln. Gegebenenfalls muss man es darauf ankommen
lassen, dass ein Ablehnungsbescheid letztendlich von den Gerichten entschieden
wird. Es würde den einfachen Steuerzahlern nicht zu vermitteln sein, dass
sie regelmäßig ihren Steuerpflichten nachkommen sollen, während
vom Ehrgeiz und Profitgelüsten getriebene Unternehmensvorstände die Verluste aus ihren Monopolyspielereien dem Staat
und damit den Steuerzahlern in Rechnung stellen können. Selbst von Vertretern
der deutschen Industrie wird der Vodafone- Vorgang kritisch gesehen. So wird
z. B. im Handelsblatt vom 09.06.2004 der Steuerexperte beim Bundesverband der
deutschen Industrie, Carsten Schmid, mit den Worten zitiert: „dass man
unabhängig vom Fall Vodafone wohl sagen müsse, dass sich seine Größenordnung
volkswirtschaftlich schädlich auswirken würde. Denn ein so hoher Steuereinnahmenausfall
verhindere, dass dem Staat Spielräume für Steuerreformen blieben.“
Der gesamte Vodafone-Mannesmann-Fall sowie das Ausmaß an angesammelten
Verlustvorträgen in der deutschen Wirtschaft zeigen aber auch, dass eine
Mindestgewinnbesteuerung unverzichtbar ist und dass mindestens der Anteil des
immer zu versteuernden aktuellen Unternehmensgewinnes angehoben werden muss.
Man wird gespannt sein dürfen, ob die Opposition im Deutschen Bundestag
ihren empörten Forderungen nach Unterbindung des Vodafone-Steuertricks
durch Zustimmung zum Antrag der Koalitionsfraktion Ausdruck verleihen wird.
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