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Hintergründe zum Fall Vodafone

Wipo-Schnelldienst

Deutscher
Gewerkschaftsbund
Bundesvorstand
Abteilung Wirtschaftspolitik
Nr. 11/2004

Datum
5. Juli 2004

Der Fall Mannesmann-Vodafone und die Mindestgewinnbesteuerung



Aufregung und Empörung löste unter Politikern von Koalition und Opposition Anfang Juni 2004 die Ankündigung des britischen Mobilfunkkonzerns Vodafone aus, im Zuge der Übernahme der Mannesmann AG entstandene Buchverluste von rund 50 Mrd. Euro steuerlich geltend machen zu wollen. Welcher Sachverhalt verbirgt sich hinter diesen Plänen, wie sind sie steuerrechtlich zu bewerten und welche steuerpolitischen Schlussfolgerungen sollten aus dem Vorgang gezogen werden?

1. Ausgangspunkt: Übernahme Mannesmann durch Vodafone

Ausgangspunkt des Vorganges ist die nach hartem Kampf erfolgte Übernahme des Düsseldorfer Mannesmann-Konzerns durch den Telefonriesen Vodafone zum Jahreswechsel 1999/2000. Bei dem vor den Augen der Öffentlichkeit durchgeführten Machtkampf zwischen den damaligen Vorstandsvorsitzenden Esser und Gent war der Kurs der Mannesmann-Aktien an den Börsen explosionsartig angestiegen. Als die Übernahmeschlacht schließlich gewonnen war, musste Vodafone den Eigentümern von Mannesmann 353 Euro pro Aktie zahlen. Insgesamt kostete der Erwerb rund 190 Mrd. Euro. Die britische Muttergesellschaft platzierte dieses Aktienpaket dann aus, wie es heißt, steuerlichen Gründen zunächst bei ihrer Luxemburger Tochter. Von dort ist die Kapitalbeteiligung 2001 zum Preis von nur noch 147 Mrd. Euro an die deutsche Vodafone GmbH weiterveräußert worden.

Diese wiederum stellte im weiteren Verlauf des Jahres fest, dass der Buchwert der Beteiligung wegen des inzwischen eingetretenen Kursverfalls an den Aktienbörsen auf einen Wert von nur noch 200 Euro pro Aktie abgerutscht bzw. auf einen Gesamtbetrag von nur noch 100 Mrd. Euro gefallen war. Auf Basis des Einkaufspreises und des aktuellen Börsenkurses in 2001 ermittelte Vodafone Deutschland für seine Mannesmann-Kapitalbeteiligung einen Wertverlust von rund 50 Mrd. Euro. Hierfür hat das Unternehmen bei der nordrheinwestfälischen Finanzverwaltung eine Teilwertabschreibung beantragt. Die aus dieser Teilwertabschreibung herrührende Wertberichtigung von 50 Mrd. Euro will Vodafone dann mit dem Gewinn des Jahres 2001 und im Zuge eines Verlustvortrages mit den Gewinnen in den Folgejahren verrechnen.

Die Anerkennung der beantragten Teilwertabschreibung und des damit angestrebten Verlustvortrags würde praktisch bedeuten, dass Vodafone Deutschland auf seine Profite in Deutschland bis Ende 2003 keinerlei Steuern zahlen müsste. Denn bei der genannten Größenordnung würde der durch die Abschreibung erzielte Verlustvortrag mit großer Wahrscheinlichkeit größer sein als die erzielten Gewinne. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wäre wegen der dann geltenden Mindestgewinnbesteuerung nur noch eine zeitlich gestreckte Verrechnung der Verlustvorträge möglich.

2. Größenordnung und Risiken von Steuerausfällen

In der Presse wurden die Steuerausfälle von Vodafone durch die angestrebte Teilwertabschreibung zunächst mit ca. 50 Mrd. Euro beziffert. Eine solche Größenordnung ist jedoch deutlich zu hoch gegriffen. Denn die Wertberichtigung bzw. der Verlustvortrag werden nicht mit der Steuerschuld, sondern mit dem steuerpflichtigen Unternehmensgewinn verrechnet. Angesichts einer durchschnittlichen nominalen Unternehmensteuerbelastung von ca. 40 Prozent (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Soli-Zuschlag zusammengenommen) könnte eine Teilwertabschreibung von 50 Mrd. Euro nach Angaben des Bundesfinanzministeriums daher maximal einen Steuerausfall von 20 Mrd. Euro zur Folge haben. Wenn es „nur“ so käme, wäre dieses immer noch ein katastrophaler und nicht hinnehmbarer Schlag für die öffentlichen Haushalte. „Leittragende“ dieses Schachzuges wären nicht nur der Bund und die Länder als Hauptempfänger der von Kapitalgesellschaften zu zahlenden Körperschaftsteuer. Auch die Gemeinde, in dem die deutsche Vodafone GmbH ihren Sitz hat – in diesem Fall die NRW-Landeshauptstadt Düsseldorf – müsste als Empfängerin der vom Unternehmen zu zahlende Gewerbesteuer erhebliche Einbrüche in ihrem Etat hinnehmen.

Ob es im Fall Vodafone allerdings tatsächlich zu solchen hohen Steuerausfällen kommt, ist noch keinesfalls sicher. Die steuerlichen Vorschriften lassen eine Anerkennung von Buchverlusten bei Kapitalbeteiligungen als Folge von Teilwertabschreibungen nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zu: So ist eine solche Wertberichtigung seit 1999 nämlich erst bei dauernder und nicht bei nur vorübergehender Wertminderung zulässig. Außerdem muss der Kaufpreis, der für die Kapitalbeteiligung gezahlt worden ist, angemessen sein.

Sowohl was die dauernde Wertminderung der Kapitalbeteiligung als auch was die Angemessenheit des gezahlten Kaufpreises anbelangt, werden von Sachverständigen Zweifel an der Erfüllung dieser Bedingungen geäußert. So wird z. B. gegen die Dauerhaftigkeit der Wertminderung vorgebracht, dass das außerordentliche Abfindungshonorar, welches dem seinerzeitigen Mannesmann-Chef Esser nach der Einigung mit Vodafone zugesprochen worden war, u. a. damit begründet wurde, dass der ehemalige Mannesmann-Vorstand nachhaltig für die Steigerung des Unternehmenswertes gesorgt habe. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass das Unternehmen seit der Übernahme durch Vodafone nicht an Substanz verloren, sondern im Gegenteil bei den Marktanteilen deutlich zugelegt habe.

Gegen die Angemessenheit des hohen Kaufpreises wird insbesondere eingewendet, dass es das Vodafone-Management selbst gewesen war, welches seinerzeit die Aktienkurse in die Höhe getrieben hat mit dem Ziel, Wettbewerber auszuschalten und Anteilseigner von Mannesmann zur Zustimmung der Übernahme zu bewegen. Wegen der insofern künstlichen Aufblähung der Mannesmann-Aktie sei der Kaufpreis daher nicht mehr als angemessen zu bezeichnen. In diesem Fall könnte der überhöhte Kaufpreis für Mannesmann sogar als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Unter dieser Voraussetzung könnte die Wertberichtigung nicht abgeschrieben werden. Möglich wäre aber auch, dass der Wertansatz für das Mannesmann-Paket grundsätzlich als unvertretbar hoch angesehen und entsprechend herabgesetzt würde. In diesem Falle würde dann auch die Teilwertabschreibung niedriger ausfallen mit entsprechend geringeren Steuerausfällen.

Bevor diese wichtigen steuerlichen Detailprobleme von den nordrheinwestfälischen Finanzbehörden nicht abschließend geprüft und bewertet sind, können zur tatsächlich zu erwartenden Höhe der Steuerausfälle, die sich aus der Wertberichtigung der Mannesmann-Beteiligung ergeben können, keine genauen Angaben gemacht werden.

3. Verlustvorträge:Gefahr für das Steueraufkommen

Welche Schlussfolgerungen und steuerpolitischen Empfehlungen sollten aus dem Vorgehen des Vodafone-Managements getroffen werden? Wichtig ist vor allem, dass die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden von derartigen steuerlichen Beutezügen, wie sie von Vodafone mittels Teilwertabschreibung und Verlustvortrag beabsichtigt sind, geschützt werden. Leider muss man konstatieren, dass eine wasserdichte Absicherung gegen derartige Umgehungspraktiken bislang nicht garantiert ist. Außerdem ist es so, dass neben Vodafone auch andere Konzerne Teilwertabschreibungen bzw. Verlustvorträge gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht haben. Genannt werden in diesem Zusammenhang z. B. der Energiekonzern RWE, der Automobilhersteller BMW sowie die Deutsche Telekom. Allerdings geht es in diesen Fällen nicht um Größenordnungen wie die bei Vodafone.

Selbst wenn nach Abschluss der Prüfung die nordrhein-westfälischen Steuerbehörden den Vodafone-Antrag auf Teilwertabschreibung ihrer Mannesmann-Beteiligung für 2001 verwerfen würden, bliebe immer noch der Umstand, dass die deutschen Unternehmen seit Jahren einen ansteigenden Berg von Verlustvorträgen vor sich herschieben. Allein bei den Kapitalgesellschaften war bis 1998 ein Verlustvortrag von 284 Mrd. Euro angehäuft. Bei den Personenunternehmen sollen Verlustvorträge in einer Größenordnung von rund 20 Mrd. Euro vorgelegen haben. Inzwischen ist diese Summe offensichtlich weiter angestiegen. Nach Aussagen der Vorsitzenden des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Christine Scheel, muss man die heute angesammelten Verlustvorträge auf rund 450 Mrd. Euro veranschlagen (Süddeutsche Zeitung vom 07.06.2004). Wegen der Gefahr, die von dieser großen Masse an Verlustvortragspotential auf die öffentlichen Haushalte ausgeht, haben auch die Gewerkschaften in den vergangenen Jahren immer wieder Maßnahmen zur Verhinderung eines Dammbruchs gefordert.

4. Steuerpolitische Gegenmaßnahmen

4.1 Eingrenzung der Teilwertabschreibung

Die rot-grüne Regierungskoalition hat seit ihrem Amtsantritt 1998 verschiedene Gesetzesoperationen durchgesetzt, die diesem Ziel zumindest in der Tendenz entsprochen haben. Seit 1999 ist eine Teilwertabschreibung z. B. nur noch bei dauernder und nicht mehr bei einer lediglich vorübergehender Wertminderung zulässig, wie es zuvor noch der Fall war. Diese Änderung ist noch vom damaligen Finanzminister Lafontaine eingeführt worden. Ferner wurde im Rahmen der Reform der Unternehmensbesteuerung sichergestellt, dass Kapitalgesellschaften nur noch für das Veranlagungsjahr 2001 eine Teilwertabschreibung auf erworbene Unternehmensbeteiligungen geltend machen können. Eine weitere mögliche Wertminderung seiner Mannesmannbeteiligung in 2002 oder den Folgejahren ist Vodafone nicht mehr möglich. Diese generell geltende Vorschrift wurde im Zuge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens bei der Körperschaftsteuer (§ 8 b, Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes) geschaffen. Sie ist praktisch die Kehrseite dafür, dass von diesem Zeitpunkt an Gewinne von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung von Anteilsbesitz steuerfrei gestellt worden sind.

4.2 Mindestgewinnbesteuerung

Seit 2004 ist eine Verrechnung von Verlustvorträgen mit zukünftigen Gewinnen nur noch eingeschränkt möglich. Dafür sorgt die neu geschaffene Mindestgewinnbesteuerung. Nach dieser Vorschrift müssen Unternehmen immer mindestens 40 Prozent ihres aktuellen Gewinns besteuern. Höchstens 60 Prozent dürfen dann noch mit Verlusten verrechnet werden. Nur bei Gewinnen von bis zu einer Mill. Euro pro Jahr ist die volle Verlustanrechnung weiterhin erlaubt. Diese in § 10 d, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (Verlustabzug) festgelegte Vergünstigung wurde mit Rücksicht auf kleine und mittlere Unternehmen beibehalten. Grundsätzlich dürfen Verlustvorträge jedoch über die Zeitschiene voll abgesetzt werden.

In diesem Kontext muss daran erinnert werden, dass das ursprüngliche Ziel der rot-grünen Koalition bei der Mindestgewinnbesteuerung eine Aufteilung von 50 zu 50 war. Das heißt, Verlustvorträge sollten nur zur Hälfte mit dem steuerpflichtigen Unternehmensgewinn verrechnet werden dürfen. Die andere Hälfte hätte immer versteuert werden müssen. Diese Regelung war in der ersten Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes im Dezember 2002 formuliert gewesen. Doch hat sich die Koalition nicht gegen die Stimmen der Opposition von CDU/CSU und FDP im Bundesrat durchsetzen können. Vor diesem Hintergrund mutet es schon sehr merkwürdig an, wenn jetzt einzelne Politiker aus den Reihen der CDU der Bundesregierung die Verantwortung für evtl. Steuermindereinnahmen im Fall Vodafone zuschieben wollen.

Die Mindestgewinnbesteuerung bedeutet also nicht, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Verlustvorträgen unmöglich gemacht wird und dass die Unternehmen mehr Steuern zahlen müssen. Dieses Instrument kann lediglich dafür sorgen, dass mögliche Steuerausfälle aus Verlustvorträgen zeitlich entzerrt werden, so dass die öffentlichen Kassen nicht auf einen Schlag große Steuerrückforderungen der Unternehmen auszahlen müssen.

Wenn die rot-grüne Koalition jetzt, unterstützt von NRW, erneut den Vorstoß macht, die Mindestbesteuerung auf 50 Prozent anzuheben, kann hierdurch lediglich ein etwas gleichmäßigerer Steuerzufluss für den Fiskus erreicht werden. Insofern ist der Vorschlag als relativ maßvoll zu betrachten. Die öffentliche Hand bliebe etwas besser in der Lage, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Dies wäre auch im Interesse der Unternehmen, denen im übrigen von ihren Verlustvorträgen weiterhin nichts verloren geht.

Diese Ausführungen zeigen: Die Ausdehnung einer Mindestgewinnbesteuerung kann Verrechnungen aus Verlustvorträgen nicht grundsätzlich verhindern. Diese Wirkung wäre auch gar nicht beabsichtigt. Verlustvorträge – oder auch Verlustrückträge – können nämlich aus betrieblicher Sicht durchaus begrüßenswerte Hilfsfunktionen wahrnehmen. Unternehmen, die sich in einer besonderen wirtschaftlichen Anspannung befinden, weil sie z. B. hohe Investitionen getätigt haben oder als ründungsunternehmen eine Verlustphase durchlaufen, werden durch die spätere Verrechnung dieser Verluste mit dann anfallenden Gewinnen besser in die Lage versetzt, kritische Zeiten zu überstehen. Daher sollte eine grundsätzliche Abschaffung des Verlustvortrages nicht in Frage kommen. Zu fragen ist aber, ob es neben der Mindestgewinnbesteuerung andere Möglichkeiten gibt, das Risiko von Steuerausfällen aus Verlustvorträgen zu verringern. Solche Lösungen sind durchaus denkbar. Zum Beispiel wäre eine zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Verlustvorträgen auf etwa fünf Jahre (Italien, Frankreich, Dänemark) oder sieben Jahre (Schweiz) zu erwägen. Auch die Einführung absoluter Höchstbetragsgrenzen könnte Steuerausfälle wirksam einschränken (vgl. hierzu: Jarass, L. und Obermair, G. M.: „Geheimnisse der Unternehmenssteuern – Steigende Dividenden, sinkende Steueraufkommen“, Metropolis-Verlag, Marburg 2004, S. 105 ff.). Inwieweit diese Regelungen auf Deutschland übertragbar sind und ökonomisch sinnvoll sind, müsste geprüft werden.

5. Fazit

Wegen des hohen Steuerausfallrisikos und wegen der denkwürdigen Umstände, die erst zum steilen Anstieg und dann zum drastischen Absturz der Mannesmann-Beteiligung beigetragen haben, sollte die NRW-Finanzbehörden den Antrag des Vodafone-Managements äußerst restriktiv behandeln. Gegebenenfalls muss man es darauf ankommen lassen, dass ein Ablehnungsbescheid letztendlich von den Gerichten entschieden wird. Es würde den einfachen Steuerzahlern nicht zu vermitteln sein, dass sie regelmäßig ihren Steuerpflichten nachkommen sollen, während vom Ehrgeiz und Profitgelüsten getriebene Unternehmensvorstände die Verluste aus ihren Monopolyspielereien dem Staat und damit den Steuerzahlern in Rechnung stellen können. Selbst von Vertretern der deutschen Industrie wird der Vodafone- Vorgang kritisch gesehen. So wird z. B. im Handelsblatt vom 09.06.2004 der Steuerexperte beim Bundesverband der deutschen Industrie, Carsten Schmid, mit den Worten zitiert: „dass man unabhängig vom Fall Vodafone wohl sagen müsse, dass sich seine Größenordnung volkswirtschaftlich schädlich auswirken würde. Denn ein so hoher Steuereinnahmenausfall verhindere, dass dem Staat Spielräume für Steuerreformen blieben.“

Der gesamte Vodafone-Mannesmann-Fall sowie das Ausmaß an angesammelten Verlustvorträgen in der deutschen Wirtschaft zeigen aber auch, dass eine Mindestgewinnbesteuerung unverzichtbar ist und dass mindestens der Anteil des immer zu versteuernden aktuellen Unternehmensgewinnes angehoben werden muss. Man wird gespannt sein dürfen, ob die Opposition im Deutschen Bundestag ihren empörten Forderungen nach Unterbindung des Vodafone-Steuertricks durch Zustimmung zum Antrag der Koalitionsfraktion Ausdruck verleihen wird.

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Aktualisiert am 6.07.2004 von Sven Opitz und anderen - Impressum