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Eine Einschätzung zum Handelspakt zwischen der EU und Kanada

von Harald Klimenta

Zwischen Kanada und der EU wurde über vier Jahre hinweg ohne großes öffentliches Aufsehen ein „umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen“ verhandelt: die Abkürzung CETA steht hierbei für "Comprehensive Economic and Trade Agreement". Im Oktober 2013 verkündeten der EU-Kommissionspräsident Barosso und der kanadische Premier Harper den Pakt – trotzdem werden die Papiere nicht veröffentlicht, da noch „letzte Abstimmungen“ getätigt werden müssten. Durch die Geheimverhandlungen zu einem EU-US-Handelspakt rückt nun auch CETA vermehrt ins Augenmerk der kritischen Öffentlichkeit. (Ausführliche Darstellung hier). 

Zunächst geht es bei allen Handelspakten und auch bei diesem um die Ausdehnung des Handels durch Zollsenkungen und die Verringerung von Einfuhrbeschränkungen, von denen noch viele bestehen. In der Landwirtschaft und der Fischerei, aber auch in der Automobilindustrie werden Zölle schlagartig auf Null sinken oder es werden Übergangszeiträume definiert. Das CETA legt wie jedes Freihandelsabkommen haarklein fest, wie hoch welche Zölle in welchen Bereichen sein dürfen und wo welche Mengenbeschränkungen existieren. Dieses für jedes Freihandelsabkommen übliche Vorgehen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass dadurch Staatseinnahmen wegfallen und der Standortwettbewerb verschärft wird.

Jeder Handel zwischen unterschiedlichen Staaten oder gar Kontinenten führt unweigerlich dazu, dass unterschiedliche Lohnniveaus, Arbeitsschutzstandards und Steuerbelastungen der Unternehmen wie deren Beschäftigte und Eigentümer, unterschiedliche technische Standards, Verbrauchergewohnheiten, Zulassungs- und Kennzeichnungspflichten, unterschiedliche Regeln zu Patent- und Markenschutz, und und und, zusammentreffen. Dieser Standortwettbewerb führt per se dazu, dass sich billigere, einfachere, schnellere, weniger umsichtige und umweltschädlichere Prozesse durchsetzen, wenn sie nicht subventioniert oder – weil in Handelsverträgen festgelegt – auf einem hohen Niveau angeglichen werden sollen.

Jeder Handelspakt verschärft den Standortwettbewerb, damit ist ein Leidtragender immer schon ausgemacht: Die Beschäftigten, es sei denn, starke Gewerkschaften (die jedoch durch Freihandelsverträge immer indirekt geschwächt werden) erkämpfen umfangreiche Sozialsysteme und Auffangnetze und setzen auf allen Seiten Schutzstandards durch, um die Härten abzufedern; und wenn es zu neuen Jobs in ausreichender Zahl kommt. Nur letzteres wird beim CETA versprochen – aber versprochen wird viel und die Erfahrung zeigt, dass es meist nur zu Jobverlagerungen kommt und manchmal auch zu Jobabbau.


Investitionsschutzregeln
Das CETA soll wie auch alle anderen neueren Handelspakte ein Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus (Investor-state-dispute-settlement (ISDS)) beinhalten. Hierbei kann ein Konzern, wenn der Wert seiner Investition durch staatliches Handeln gemindert wird, diesen vor einer Schiedsstelle auf Schadensersatz verklagen. Obwohl in einem Anhang geklärt werden soll, dass eine nicht diskriminierende, gutgläubige Gesetzesänderung der Regierung, die die Gewinnerwartung von Konzernen reduziert, in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt keine indirekte Enteignung von Investoren darstellt und die Regeln nur für zukünftige Investitionen gelten, untergräbt die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit den demokratischen Souverän und die bestehenden Rechtssysteme der Vertragsstaaten.

Es ist einerlei, dass im CETA-Vertrag festgeschrieben werden soll, dass der Aufruf eines Schiedsgerichts öffentlich gemacht werden muss und interessierte Kreise Eingaben machen können und gehört werden müssen. Denn der ISDS ist ein den gegenwärtigen Machtverhältnissen entspringendes Übel, dass Konzerne jenseits der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen demokratische Staaten klagen dürfen.

  1. wird hier einem öffentlichen Rechtssystem ein privates, von internationalen Anwaltskanzleien beherrschtes Rechtssystem anheim gestellt.
  2. werden in Kanada wie auch in der EU die jeweils ausländischen gegenüber den inländischen Konzernen bevorzugt, da die Regeln nur für ausländische Konzerne gelten.
  3. finden die Verhandlungen im Geheimen statt, es gibt keine Revisionsmöglichkeiten und Rechenschaftspflichten.
  4. gilt dieses Klagerecht nur für Konzerne und nicht für Staaten. Offenbar wird nicht einmal der geforderte Passus des EU-Parlaments, dass ein Konzern zuerst den ordentlichen Rechtsweg vollständig ausschöpfen muss, ehe es ein Schiedsgericht aufrufen darf, in das Vertragswerk eingeführt.

Interessant in diesem Zusammenhang sind noch zwei weitere, sehr diffuse Definitionen:
Als klageberechtigt werden juristische Personen bezeichnet, die: „seek to make, are making, or have made an investment.“ D. h.: bereits wer sich nur hinreichend um eine Investition bemühte, wird klageberechtigt. Natürlich genügt nicht ein simpler Wille für eine Investition, es muss bereits ordentlich Geld geflossen sein, also für ein Unternehmen ein hinreichend großer Schaden entstanden sein (etwa der Erwerb irgendwelcher Lizenzen, um auf deren Basis Investitionen zu tätigen, und nachfolgender Gesetzesänderungen, die diese Investitionen verhindern). Dennoch ist unklar, ob diese Formulierung nicht in anderen Zeiten auch zu Missbrauch führen kann.

Zur Versachlichung der Debatte folgende Bemerkung: Nicht klageberechtigt ist ein Unternehmen, welches „is owned or controlled by an investor of the other Party or of a non-Party and the enterprise“ … oder … „has no substantial business activities“. Ebenso findet sich in einem geleakten Dokument: „Investor does not mean: (…)„A branch or representative office of an enterprise of a Party or a non-Party“.

In einem weiteren geleakten Dokument finden sich andere sehr deutliche Beschreibungen, aus welchen eindeutig hervorgeht, dass es nicht im Sinne der Verhandlungsführer ist, dass nun z. B. US-Konzerne mit Zweigstellen in Kanada bei irgenwelchen Investitionsstreitigkeiten die EU oder deren Mitgliedsstaaten verklagen könnte. Es ist den Verhandlungsführern durchaus zuzutrauen, dass sie juristisch wasserdichte Formulierungen gefunden haben, damit nur kanadische Konzerne, die unabhängig von US- oder europäischen Kapitalinteressen Investitionsentscheidungen in EU-Gebieten treffen, klageberechtigt sind (und umgekehrt).

Es wäre auch aus der Sicht der EU strategisch ungünstig, hier nicht wasserdicht zu formulieren: Denn sonst würde CETA die Verhandlungsposition der Europäer bei den Verhandlungen zum EU-USA-Handelspakt schwächen. (Quelle der geleakten Papiere)


Die Bedeutung von CETA für Fracking
Im CETA ist festgelegt, dass Investitionen, die vor Inkrafttreten des Vertrags stattfanden, nicht in den Zuständigkeitsbereich fallen – das ISDS gilt nicht rückwirkend. Deshalb ist ein Frackingverbot, das von Ländern der EU vor Vertragsabschluss beschlossen wird, unproblematisch. Bei Ländern mit unklarer Rechtslage, bei denen z. B. kein Fracking-Gesetz besteht und die bereits Lizenzen vergeben haben, könnten Unternehmen danach z.um Beispiel in Probebohrungen (oder deren Vorbereitungen dazu) investieren und bei einem späteren Verbot von Fracking auf Schadensersatz klagen – was in diesen Fällen den Widerstand gegen Fracking wesentlich aufwändiger werden lässt. (Beispiel Lone Pine in Kanada)

Noch eine allgemeine Bemerkung: An den von Kanada bezüglich öffentlicher Ausschreibungen durchgesetzten Ausnahmen (u. a. Gesundheitswesen, für Public-Private-Partnerships, im Energiebereich oder bei der Forschung und Entwicklung) erkennt man sehr genau, dass ein Freihandelsabkommen immer nur so weit gehen kann, wie die öffentlichen Diskurse bei den Vertragsparteien dies zulassen – und Europa ist hier bereits deutlich weiter liberalisiert.

Generell ist beim Thema öffentliche Beschaffung zu beachten, dass die leider längst üblichen Ausschreibungspflichten eine Kontrollfunktion übernehmen, die in einem demokratischen Staatswesen von den Parlamenten zu leisten wäre. Ausschreibungspflichten sind eine Gängelung öffentlicher Auftraggeber – man stelle sich für einen Moment vor, auch privatwirtschaftliche Unternehmer müssten ihre Aufträge öffentlich ausschreiben. 

In einer funktionierenden Demokratie haben Parlamente und Öffentlichkeit die Regierungsgeschäfte zu kontrollieren, flankiert durch ein Wahlrecht, das die Möglichkeit zulässt, Regierungsmitglieder abzuwählen. Nur so können auch unterschiedliche Ziele und Kultur der lokalen Bevölkerung zum Tragen kommen. Immerhin „dürfen“ Kommunen weiterhin ökologische u. soziale Erfordernisse in ihre Aufträge hineinformulieren. Leider ändert dieses Freihandelsabkommen nichts an der kulturellen Gleichschaltung der Welt, sondern schreibt sie unaufgeregt fort.